Fast alle Nürnberger Kinder kennen das “Männleinlaufen” im Giebel der Nürnberger Frauenkirche. Dass es inhaltlich an die Verkündung der Goldenen Bulle durch Kaiser Karl IV. im Jahr 1356 in Nürnberg erinnert, wissen allerdings vermutlich die wenigsten von ihnen. Deshalb erscheint es mir angebracht, dieses für Nürnberg bedeutsame Ereignis im Unterricht zu thematisieren.
Die Frauenkirche (seit 1810 wieder katholisch) ist die früheste Hallenkirche in Franken. Sie wurde in den Jahren 1352-1361 als eine Art “Hofkapelle” für Kaiser Karl IV. erbaut. Entstanden ist sie auf dem Platz einer 1349 (mit der Duldung Karls IV.) zerstörten jüdischen Synagoge. Die Balustrade mit Reichs- und Kurfürstenwappen über der Vorhalle drückt eine besondere Beziehung zur Reichsgewalt aus. Ebenso verhält es sich mit der Kunstuhr im Giebel, dem “ Männleinlaufen”. Sie wurde 1509, also in einer Zeit, in der die Goldenen Bulle im Vergleich zu vorher massiv an Bedeutung zu gewinnen begann, von Sebastian Lindenast geschaffen und zum Andenken an die Verkündung der Goldenen Bulle an dieser - unter Kaiser Karl IV. errichteten - Kirche angebracht.
Die Goldene Bulle selbst ist eine Art “Reichsgrundgesetz” und wurde von Karl IV. (Regierungszeit von 1346-1378, Kaiserkrönung 1355) im Jahr 1356 erlassen. Der erste Teil, der die Kapitel 1-23 umfasst, wurde am 10. Januar auf einem Hoftag in Nürnberg, der zweite Teil, mit den Kapiteln 24-31, auf einem Hoftag in Metz am 25. Dezember verkündet.
Der Erlass der Goldenen Bulle bildete den Abschluss einer Jahrhunderte lang andauernden Verfassungsentwicklung und stellt das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Karl IV. und den Kurfürsten dar (vgl.: FRITZ, W. 1972, S. 13).
Bei diesen Kurfürsten handelt es sich um drei geistliche und vier weltliche:
Neben etlichen anderen Privilegien, welche den Kurfürsten in der Goldenen Bulle reichsrechtlich verbrieft wurden, machte Karl IV. diese sieben - insbesondere aufgrund der im folgenden kurz angeführten Rechte - zu Mitträgern des Reiches:
Im Mittelpunkt der Gesetzgebung steht die Wahl des deutschen Königs. Diese wird endgültig allein den sieben Kurfürsten, die sie schon seit längerer Zeit tatsächlich ausübten, übertragen. Es gilt das Mehrheitsprinzip.
Päpstliche Approbationsansprüche werden einfach stillschweigend übergangen und somit entkräftet.
Die Kurfürstentümer werden für unteilbar erklärt und die weltlichen in männlicher Linie auf den Erstgeborenen weitervererbt.
Die Goldene Bulle besaß, zumindest in Bezug auf Kurfürstenkolleg und Königswahl, Gültigkeit bis zum Jahr 1806.
Die sieben Originalausfertigungen der Goldenen Bulle sind heute noch vorhanden:
Das Böhmische Exemplar, das Kölner Exemplar, das Mainzer Exemplar, das Pfälzische Exemplar, das Trierer Exemplar, das Frankfurter Exemplar und das Nürnberger Exemplar. Die Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen hatten auf den Besitz dieser wichtigen Urkunde verzichtet und sich mit der Verbriefung ihrer kurfürstlichen Rechte begnügt (vgl.: FRITZ, W. 1972, S. 13).
Alle oben genannten Originalausfertigungen “...haben nicht das Aussehen von Urkunden, vielmehr sind sie gebundene Codices, was durch den Umfang des Gesetzeswerkes bedingt ist. Die einzelnen Pergamentblätter liegen in Lagen und sind mit Heftfäden zu einem Band vereinigt worden; die unteren Ränder sind in der Nähe der Heftung durchbohrt zur Durchführung der Siegelschnur. Da es sich um besonders wichtige Urkunden handelt, sind sie mit Goldbullen besiegelt, bis auf die Nürnberger Ausfertigung, die ein Wachssiegel trägt; (vgl. hierzu Anmerkung 1). Die Kapseln der Goldbullen bestehen aus ziemlich starkem Goldblech......Die Prägung der Vorderseite zeigt den thronenden Kaiser mit Zepter und Reichsapfel,....rechts von ihm der Reichsadler und links den böhmischen Löwen...” (vgl.: FRITZ, W. 1972, S. 14).
Die Bedeutung der Goldenen Bulle für Nürnberg besteht nicht nur darin, dass ihr erster Teil auf dem Nürnberger Hoftag 1356 verkündet worden war, sondern vielmehr in der Bestimmung, die GB Kap. XXIX, Absatz 1 enthält: Künftig soll jeder neu gewählte und gekrönte König seinen ersten Hoftag in Nürnberg abhalten. - Auch wenn dieses Gebot später ziemlich unverbindlich gehandhabt und nach 1543 ganz vergessen wurde, so erhöhte es jetzt doch das Ansehen Nürnbergs vor der Welt, lockte etliche bedeutende Fremde an und mehrte dadurch in vielfacher Weise den Geldumlauf (vgl.: KUSCH, E. 1950, S. 82).
Anmerkung 1:
Obwohl die “echte” Ausfertigung der Goldenen Bulle für Nürnberg mit einem Wachssiegel versehen ist,
wird sie hier mit einem goldfarbenen Siegel dargestellt. Dies dient dazu, den Schülern den Zusammenhang zwischen der heutigen Bezeichnung des Gesetzbuches als “Goldene Bulle” und der Art der Besiegelung verdeutlichen zu können. Dies ist
insofern keine Verfälschung, da erstens nicht auszuschließen ist, dass tatsächlich eine -uns nicht bekannte/erhaltene- Ausfertigung für Nürnberg mit Goldbulle existiert bzw. existiert hat und zweitens Ausfertigungen der Goldenen Bulle mit
Goldbulle und demselben Inhalt der dargebotenen Seite vorhanden sind.